AGBs |
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote 1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre entgegenstehenden, abweichenden oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in diesen Bedingungen nicht festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht festgelegten Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführen. 2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. 3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. 4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungs- und Preisangebote freibleibend. Die Bestellung wird für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung oder Rechnungserteilung angenommen wurde. 5. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige Informationen beinhalten, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn wir sie Ihnen überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. II. Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Zeitangaben über die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB). 2. Die Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide Vertragspartner sich über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben. Voraussetzungen für die Einhaltung der Leistungsfristen sind: – Sämtliche Unterlagen, die von Ihnen zu liefern sind, gehen rechtzeitig bei uns ein; – Sämtliche von Ihnen zu besorgende Genehmigungen und Freigaben wurden rechtzeitig erteilt; – Ihre Vertragspflichten, insbesondere Ihre Zahlungsverpflichtungen, werden vollständig erfüllt. 3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. 4. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn – die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d. h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben (z. B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder dadurch bedingter Ausschluss) zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis während eines Lieferverzuges oder bei einem unserer Vorlieferanten eintritt; – von Ihnen zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig vorliegen; – von Ihnen nachträgliche Änderungen an der Bestellung vorgenommen werden; – die erforderlichen Angaben von Ihnen nicht rechtzeitig gemacht werden. 5. Soweit Ihnen dies zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können. 6. Verzögert sich die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aufgrund von Umständen, die Sie zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Ihnen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Rechnungsbetrages, zu berechnen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien gestattet. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt. III. Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt 1. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (vgl. Ziff. II.4) nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch bei nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht von uns zu vertreten ist. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt eine Partei vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurücktreten, so hat sie dies unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen. 2. Wir werden von unserer Leistungsverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert werden. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Zahlung all Ihrer Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns bleiben wir Eigentümer der Liefergegenstände. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, von Ihnen bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist. Ist der Eigentumsvorbehalt an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften in Ihrem Lande geknüpft, so sind Sie verpflichtet, uns darauf hinzuweisen und für die Erfüllung auf Ihre Kosten zu sorgen. 2. Wiederverkäufern ist der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf gestattet. Dieses Recht können wir widerrufen, wenn Sie die Zahlungen einstellen, wenn Sie sich im Zahlungsverzug befinden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Für Waren, an denen uns das (Mit-) Eigentum zusteht, treten Sie bereits jetzt sicherungshalber Ihre Forderungen, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund resultieren, in Höhe des Rechnungswertes des entsprechenden Liefergegenstandes an uns ab. Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Sie sind widerruflich ermächtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann unter denselben Voraussetzungen wie das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang widerrufen werden. 3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter müssen Sie uns unverzüglich benachrichtigen. 4. Sofern Sie es wünschen, geben wir die Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn ihr Wert unsere Forderungen um mehr als V. Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ex works“ (Incoterms aktuelle Fassung) ausschließlich Verpackung; sofern kein Bestimmungsort angegeben ist, „ex works“ Zirndorf. 2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers auf Sie über. Das gilt auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Ihr Verschulden, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf Sie über, ab dem Ihnen die Ware als versandbereit gemeldet wurde. 3. Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms aktuelle Fassung) auszulegen. 4. Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Ihre Kosten. VI. Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und die Verwendungseignung ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Betriebsanleitung geregelt. 2. Wir sind uns darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern Ihnen daraus keine Nachteile erwachsen. 3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels, schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. 4. Mit einer Einschränkung Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere der aus § 377 HGB folgenden) sind wir nicht einverstanden. 5. Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die verschleißfrei sind (Induktive Sensoren, RFIDSysteme, Magnetfeld-Sensoren, Kapazitive Sensoren und Magneto-induktive Wegsensoren), verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrübergang. Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die dem Verschleiß unterliegen (Optoelektronische Sensoren, Wegaufnehmer, Mechanische Sensoren, Remote Sensoren, Bus-Systeme, Magnetband-Längenmesssysteme und Zubehör), verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. 6. Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vereinbart ist, gilt diese Vereinbarung maximal solange, bis die in der vorstehenden Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen verstrichen sind. Wird die für ein Produkt etwa vereinbarte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vor Verstreichen der in der vorstehenden Ziff. VI.5 aufgeführten Verjährungsfristen erreicht, enden damit sämtliche aus einer solchen Vereinbarung etwa folgenden Ansprüche. Im Übrigen entfaltet die Vereinbarung einer bestimmten Anzahl von Betätigungen oder Schaltspielen nur dann ihre Wirkung, wenn das Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der zugehörigen Betriebsanleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. 7. Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei: – nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß Ziff. VI.3 und VI.4; – nachträgliche unbefugte Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderungen entstanden ist; – Mängeln, die durch natürliche Abnutzung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder unsachgemäße Lagerung entstanden sind. 8. Schadenersatz können Sie nur nach der Maßgabe der Ziff. VIII. verlangen. VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber Ihnen innerhalb der in Ziffer VI.5 bestimmten Frist wie folgt: 2. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer VIII. 3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit Sie uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt haben und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. 4. Ihre Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich zu vertreten haben. 5. Ihre Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Ihre speziellen Vorgaben, durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung durch Sie nachträglich unbefugt verändert wird. 6 Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 7. Sofern im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten ein schutzrechtsfähiges Ergebnis resultiert, stehen uns sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich zu, es sei denn, dass Sie maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt waren. In solch einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges Ergebnisse gemeinsam erstellt wurde, sind wir uns darüber einig, dass uns zumindest ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. VIII. Haftung 1. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 4. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 5. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. VIII.1 und VIII.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. IX. Preise Unsere Preise sind Nettopreise. Sie gelten ab Lieferwerk. Kosten für die Verpackung, Transport und Versicherung berechnen wir extra, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. X. Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen Sie innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Ein unberechtigt abgezogener Skontobetrag wird nachgefordert. Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden unbeschadet weitergehender Rechte bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und Mahnspesen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Wir sind uns darüber einig, dass bei wiederholter, nicht fristgerechter Zahlung, das Ihnen freiwillig gewährte Skonto entfällt. Neukunden zahlen Ihre Erstlieferung per Vorkasse netto. 2. Eine Aufrechnung Ihrer Forderungen gegen unsere ist nur dann zulässig, wenn Ihre Forderungen von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. 3. Verschlechtert sich Ihre Vermögenslage nach Vertragsschluss oder wird uns erst danach aus von uns nicht zu vertretenden Gründen eine bereits zuvor bestehende schlechte Vermögenslage bekannt, können wir für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen widerrufen. Falls Sie die von uns geforderten, angemessenen Sicherheiten nicht in angemessener Frist stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben unberührt. 4. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt. XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht 1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Zirndorf. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und Ihnen ist Fürth, wenn Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben. 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. |